Gebäude-Energiegesetz

Am 1. Mai 2014 sind neue gesetzliche Vorschriften zur Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich veränderte Regelungen zum Energieausweis mit Auswirkungen auf die Vermietung und den Verkauf Ihrer Immobilien:

  1. Jede Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z.B. Zeitung, Internet) muss künftig Pflichtangaben aus dem Energieausweis (z.B. den Energiekennwert etc.) enthalten.
  2. Bei jedem Verkauf bzw. bei jeder Vermietung muss dem Mieter oder Käufer der Energieausweis bereits bei der Besichtigung vorgelegt und nach Abschluss übergeben werden. Wer dies nicht sicherstellt, begeht nach der Energieeinsparverordnung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu € 15.000,- belegt werden kann. Zusätzlich drohen Abmahnungen.

Es gibt zwei Varianten des Energieausweises, den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis

  1. Bei Wohngebäuden mit einem Baujahr bis 1978 und einer Größe von bis zu 4 Wohneinheiten wird ein Bedarfsausweis benötigt.
    (Ausnahme: Für Gebäude, deren Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt worden ist oder die durch nachträgliche Maßnahmen die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen, genügt ein Verbrauchsausweis.)
  2. Bei allen Gebäuden die nicht unter Punkt 1 fallen besteht eine freie Wahl des Energieausweises.